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Kunstverein Schwäbisch Hall e.V.
Satzung

beschlossen am 29.04.1997

§ 1 Name. Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kunstverein Schwäbisch Hall" (nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz: "e. V."). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit sieht der Verein in der Vermittlung der bildenden Kunst der Gegenwart. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem/der Bewerber/in das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Erfolgt der Zugang der Mitteilung nicht spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres, so ist der Beitrag auch für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den ordnungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ausschließungsmitteilung beim Vorstand einzulegen. Ein ausgeschiedenes Mitglied kann dem Verein gegenüber keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im voraus zu entrichten. Die Höhe des Betrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt wird. Zu der Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor einer Sitzung beim Vorstand einzureichen. Über die Zulässigkeit von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über - die Wahl und die Abberufung des Vorstands - den Jahresbericht des Vorstands - den Rechnungsabschluß - die Entlastung des Vorstands - die Festlegung des Jahresbeitrags - Satzungsänderungen - Widersprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern - die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen bei beabsichtigter Vereinsauflösung und bei Satzungsänderungen. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verfaßt der/die Schriftführer/in ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und 3 bis 12 Beisitzer/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) sowie den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten. Sie werden in das Vereinsregister eingetragen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Dauer von 3 Jahren. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist aus den Reihen der Mitglieder zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, bestimmt der Restvorstand eine/n kommissarische/n Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt für den Rest der Amtszeit des Vorstands anstelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied.

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand regelt die Geschäftsführung des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die Sitzungen des Vorstands beruft der/die Vorsitzende durch schriftliche Mitteilung ein. Er/Sie legt auch die Tagesordnung fest. Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über alle Beschlüsse fertigt der/die Schriftführer/in ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Hall mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden. Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.